... zurück zur RENZ Yachting Homepage Renz Yachting u. Charter Crew Unser Charterhafen ETAP Yachten Dehler-Yachten Charterrevier
 Home                          
 Yacht-Charter             
 Yacht-Service
 Gebrauchtboote            
 Foto-Show                      
 Anfahrt                        
 Online-Anfrage          
Impressum



 RENZ Yachting & Charter
 Callisenstr. 27
 24837 Schleswig
 Tel. 04621 / 3 58 77
 Fax 04621 / 3 77 01
 eMail: info@renzyachting.de
Über uns Unsere Marina ETAP Yachten DEHLER Yachten OSTSEEfjordSCHLEI
 Home > Yachtcharter > Preise > Charter-AGB`s

Charter-AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Versicherungen
a. Haftpflichtversicherung für Personen- und/oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von 2.500.000,00 EURO.
b. Vollkasko-Versicherung für die Yacht, sowie die Charterausrüstung mit einer Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung beträgt für jedes einzelne Schadenereignis die Höhe der entsprechenden Kaution.
Die Kaskoversicherung deckt abzüglich des Selbstbehaltes Schäden aus Verlust und Beschädigung durch Schiffsunfall, Feuer, Explosion, höhere Gewalt oder Diebstahl. Der Charterer haftet bis zur Höhe der Selbstbeteiligung bei jedem Schadensereignis, wie der Eigner bei Eigennutzung.
c. Nicht versichert sind die persönliche Habe der Mieter.
d. Die Bedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Chartervertrages. Die Versicherungsbedingungen können auf Wunsch schriftlich vom Vercharterer angefordert werden.

2. Chartergebiet
Ostsee, als Fahrtengrenzen werden vereinbart: Europäische Flüsse und Küstengewässer, jedoch nicht weiter als 200 Seemeilen von der Küste entfernt. Dieses Revier darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers überschritten werden.

3. Seemannschaft:
Der Charterer erklärt ausdrücklich, daß er oder der umseitig erwähnte Schiffsführer über alle seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern und im Chartergebiet gemäß Punkt 2 erforderlich sind. Der Charterer wird darauf hingewiesen, daß die Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens befugt sind, die vorstehenden Angaben im Falle einer Havarie oder eines sonstigen Schadensereignisses zu überprüfen. Fehlerhafte Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

4. Allgemeine Obliegenheiten
Der Charterer verpflichtet sich:
- Das Schiff im Sinne einer verantwortungsbewußten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre
- mit nicht mehr Personen zu belegen, als angegeben (gilt auch für Kinder)
- das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten
- keine undeklarierten zollpflichtigen Waren an Bord zu führen
- keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten
- die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen
- vorschriftsmäßig Ein- und Auszuklarieren
- die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten
- das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen
- keine Tiere mit an Bord zu nehmen.

5. Besondere Obliegenheiten
Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden der Segelyacht oder der Ausrüstung dessen Schadensumme einen Betrag von 150 Euro übersteigt, oder der zur Seeuntauglichkeit der Segelyacht führt, unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen. Bei allen sonstigen Schäden veranlaßt der Charterer unverzüglich die Schadensbehebung unter Kostenvorlage und gegen Quittung, zur späteren Verrechnung zu Lasten des Vercharterers. Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag überstiegen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte beschädigte Teile sind in jedem Falle aufzuheben und dem Vercharterer zu übergeben. Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenkapitän, einen Arzt, einen Havariekammissar oder sonstigen Zeugen. Der Vercharterer ist ebenfalls unverzüglich zu benachrichtigen bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende. Unterläßt der Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Segelyacht, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution, sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.

6. Rücktritt
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer zu informieren. Gelingt eine Ersatzcharter, so hat der Charterer nur die entstandenen Kosten, sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100 Euro zu zahlen. Soweit bereits darüber hinausgehende Zahlungen geleistet wurden, werden diese zurückerstattet. Gelingt keine Ersatzcharter, so hat der Charterer die vollen Chartergebühren laut Vertrag zu zahlen. Der Vercharterer empfiehlt unbedingt eine Reiserücktrittkosten-versicherung abzuschließen. Diese wird über den Vercharterer angeboten. Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden, gerechnet vom Beginn der Charterzeit, gemäß Rückseite, ein klassenmäßig gleichwertiges Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann. Während dieser Zeit hat der Vercharterer für eine Unterkunft des Charterers und der Crew nach seiner Wahl Sorge zu tragen und den Charterer die Unterkunftskosten von der Hand zu halten. Dies betrifft nicht die Kosten der Verpflegung oder sonstige Ausgaben des Charterers und seiner Crew. Diese Kosten hat der Charterer selbst zu tragen. Gelingt dem Vercharterer die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten mit den zu erstatteten Chartergebühren bis zur Gestellung des Ersatzschiffes verrechnet. Gelingt keine Ersatzgestellung, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe der vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten, die dann vom Charterer zu tragen sind und die der Vercharterer mit der Chartergebühr verrechnen kann. Weitergehende Ersatzansprüche, wie z.B. die Erstattung von Reise-, Übernachtungskosten und Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen.

7. Übernahme des Schiffes
Dem Charterer wird das Schiff vollgetankt übergeben, des es ebenfalls vollgetankt bei der Rückkehr abgibt. Ordnungsgemäßer Schiffszustand und vollständige Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umschliesst alle sichtbaren Schäden am Schiff, dessen Zubehör und der Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen vorhanden, so sind diese bei Übernahme vom Charterer schriftlich auf dem Ausrüstungsverzeichnis festzuhalten und vom Vercharterer gegenzuzeichnen. Liegt eine schriftliche und gegengezeichnete Schadensliste nicht vor, oder wird diese nicht erstellt, trägt der Charterer die Beweislast dafür, daß der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist. Für die Übergabe, Ein- und Ausscheck des Schiffes und Überprüfung der Ausrüstung steht dem Vercharterer ein Zeitraum von 3 Stunden zu, gerechnet vom Beginn der Charterzeit auf der Vorseite des Vertrages.

8. Rückgabe
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das aufgetankte Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung des Zustandes und der Vollständigkeit in gereinigtem Zustand (innen und außen). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör oder der Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, daß der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist. Sollte das Schiff erst nach Beendigung der umseitig angeführten Charterzeit zurückgegeben werden, so hat der Charterer für jeden angefangenen Tag der Überschreitung der Charterzeit die volle Chartergebühr des angefangenen Tages gemäß der jeweiligen Preisliste des Vercharterers zu zahlen. Wird das Schiff vom Charterer nicht in gereinigtem Zustand übergeben, wird eine Reinigungsgebühr von mindestens 50 Euro erhoben. Der Vercharterer hat ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution, solange ihm noch irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Vercharterer aus diesem Vertrag zustehen oder solche Ansprüche noch ungeklärt oder streitig sind.

9. Verlängerung und Rückführung
Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Abgesehen von den zusätzlich zu zahlenden Chartergebühren gemäß Ziffer 7 hat der Charterer dem Vercharterer jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzten, der dem Vercharterer z.B. durch Nichteinhalten von Folgeverträgen entsteht. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verläßt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des Vercharterers aus Schadenersatz. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder im Heimathafen ist.

10. Haftung des Charterers und Vercharterers
Bei Verstößen gegen die vorerwähnten Obliegenheiten und Verpflichtungen gemäß Ziffer 4 und 5 haftet der Charterer dem Vercharterer gegenüber für alle entstehenden Folgen, sowie auf Schadensersatz. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen der Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden der sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannten Defekt am Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren für die Tage, die die Yacht nicht mehr benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Dienstausfall u.ä.) sind ausgeschlossen. Der Vercharterer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seine Erfüllungsgehilfen, bis zur doppelten Höhe der Chartergebühr. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Bei offensichtlichen Rechenfehlern in Bezug auf den im Chartervertrag genannten Preis haben der Vercharterer und der Charterer das Recht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die Rechtwirksamkeit des Vertrages berührt wird.

12. Eventuelle Regreßansprüche
Eventuelle Regreßansprüche aus der Yachtcharter richten sich gegen der Vercharterer. Sie sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter per eingeschriebenen Brief an den Vercharterer geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden ausgeschlossen. Regreßanspüche können nur dann bearbeitet werden, wenn die betreffenden Tatbestände dem Charterer am Liegeplatz der Yacht durch den dortigen Beauftragten schriftlich bestätigt wurden. Schadenersatzansprüche werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, daß der Vercharterer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

13. Sonstiges
Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Vercharterer schriftlich bestätigt wurden. Auch Vereinbarungen über Abweichungen von der Schriftform bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

14. Gerichtstand
Erfüllungsort und salvatorische Klausel Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Vercharterers. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Bestimmung vereinbart gelten, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel erfüllt.

Druckversion im .pdf Format.


    sportlich und schnell: Dehler-Yachten                                           unsinkbar und komfortabel ETAP-Yachten - Unsinkbares Segelvergnügen
Schlei       -       Ostsee       -       Dänische Südsee